Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 29 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/29#abs-1 (1) Hat jemand
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/29#abs-2 (2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 29 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.03.1972 – 4 StR 55/72Zitiert von 2
- BGH, 15.10.1970 – 4 StR 322/70Zitiert von 1
- BGH, 24.08.1972 – 4 StR 292/72Zitiert von 2
- BGH, 13.02.1975 – 4 StR 537/74
- BGH, 10.01.1978 – 5 StR 383/77
- BGH, 23.03.1973 – 2 StR 390/72
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 21.11.2017 – 2 Rb 4 Ss 699/17
- OLG Schleswig, 20.06.2016 – 2 Ss OWi 52/16 (37/16), 2 SsOWi 52/16 (37/16)
- OLG Zweibrücken, 14.09.2010 – 1 SsRs 21/10, 1 Ss Rs 21/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.08.2002 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I 3387)
BGBl. 2002 I S. 3387
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15.07.1992 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I 1302)
BGBl. 1992 I S. 1302
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